Juni/ Juli 2009
"Wenn du etwas suchst: Ich empfehle dir die
Suchmaschine Google, die ist gut.", so wurde mir vor über sechs Jahren
geraten.
Und es stimmte.
Die Suchmaschine "Google" besticht, bis heute, durch ihre schlichte
und immer problemlos zu ladende Webseite und ihre guten Suchergebnisse.
Doch, wie alle Dinge, gibt es auch eine zweite Seite.
Je mehr ich über die Hintergründe von Google weiß, desto weniger
gefällt mir Google.
Das sind Kernfragen, welche ich mir, nicht zuletzt durch das umstrittene
deutsche "Street-View"-Projekt von Google, gestellt habe.
Auf "Street-View" komme ich später zurück - zunächst
ein Rückblick auf die Entstehung von "Google".
1995 trafen sich die beiden Google-Gründer Larry Page und Sergey Brin
zum ersten Mal. Die beiden Stanfort-Studenten - 24 bzw. 23 Jahre alt - sollen
sich über nahezu jedes Thema gestritten haben.
Doch in einer Frage waren sie sich einig:
Es müsste doch möglich sein, die vielen Daten, die im Internet anfallen,
irgendwie zu sammeln und als Stichwortliste auf Großrechnern abzulegen.
Dann wäre es möglich, über das eingegebene Stichwort, sehr schnell
die Informationen zu finden, die man sucht.
Mit diesen Fragen haben sich, zu selben Zeit, auch andere beschäftigt.
Es war die große Zeit der Suchmaschinen: Altavista, Lycos, Yahoo, Microsoft
Live-Search, oder auch, z.B. die Suchmaschine 'Flipper', die heute unter dem
Namen 'Fireball' bekannt ist.
Page und Brin waren sich schnell einig: Um effektiv eine Stichwortliste des
Internets abzubilden, müsse man das Internet systematisch durchsuchen und
kopieren.
Es gelang ihnen auch bereits drei Jahre später: Unter dem Motto "Don't
be evil" ("Tue nichts böses.") eröffneten sie 1998
die Firma Google.
Das Grund-Prinzip ist so einfach wie erfolgreich: Je öfter auf eine bestimmte
Webseite verlinkt wurde, desto erfolgreicher bzw. berühmter war diese.
Das machten sich die beiden Firmengründer zunutze: Mit speziell programmierten
Suchalgorythmen, welche bis heute ein Geheminiss sind, hatten sie schnell Erfolg
und stiegen zur besten Suchmaschine auf.
Doch sie mussten auch Geld verdienen um ihre immer weiter wachsende Firma
weiter betreiben zu können.
Und auch hier wieder eine einfache Idee: Über ein Zusatztool, heute als
"Google AdWord" bekannt, "vermieteten" sie die gefundenen
Stichworte als "Werbeblöcke".
Der Preis für diese "Stichworte" wird über ein Versteigerungsverfahren
festgelegt. Gezahlt werden muß nur, wenn tatsächlich auf die Werbung
geklickt wird.
Die Preise reichen von wenigen Cent bis hin zu fast 100,- Dollar.
Ein cleveres System, denn so trug sich die Suchmaschine selbst, ja es wurden
Gewinne in vorher nicht vorstellbarer Höhe eingefahren, welche auch gleich
wieder in andere, für den Nutzer grösstenteils kostenlose Dienste
investiert wurden.
Derzeit existieren folgende Dienste:
Es gibt noch eine ganze Reihe weiterer Dienste und Webtools, welche Google
anbietet. Alle vorzustellen würde jedoch den Rahmen dieses Beitrages sprengen.
Wer sich dafür interessiert, dem empfehle ich die Lektüre des Internetartikels
"Alle Google-Dienste & -Produkte" [5] von
Hans-Christian Dirscherl.
Allein anhand der soeben genannten Dienste wird das ungeheure Wissenspotential
der Fa. Google deutlich: Keine dieser Dienste würde einwandfreie Ergebnisse
erbringen, wenn keine Grund-Daten vorliegen würden.
Woher kommen die Grunddaten mit denen Google arbeitet? Zum einen, wie schon
erwähnt, durch das automatische durchsuchen des gesamten erreichbaren Internetangebotes.
Zum anderen aber auch - und das ist der Kritikpunkt gerade auch der deutschen
Datenschutzbehörden, durch den Nutzer selbst.
Jeder der einzelnen Dienste lebt davon, daß der Nutzer bestimmte, auch
persönliche, Daten von sich selbst preisgibt.
Das ist nicht nur ein 'Problem' bei Google, sondern auch bei anderen Suchmaschinen
und -Dienste.
Ein erster Einstieg in das Thema "Google und Datenschutz bietet der "Datenschutzblog" [6] des Jurastudenten Jens Ferner. Eine, meiner Meinung nach, gute und knappe Webseite zum Thema.
Auch die Datenschützer von Bund und Länder befassen sich, u.a., mit Google. So veröffentlichte Peter Schaar, Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, am 15. August 2007 unter der Überschrift "Der Mensch ist keine Nummer!" [7] folgendes:
"Die Informationsgesellschaft hat trotz oder wegen
der beständig erhobenen Forderung nach beruflicher wie privater Flexibilität
ihrer Mitglieder ein starkes Bedürfnis nach Sicherheit, Kontrolle und Berechenbarkeit.
Gründe hierfür scheint es genug zu geben: Weiß der Banker, ob
der Kunde seinen Kredit tatsächlich brav zurückzahlen wird? Kann der
Vermieter sicher sein, dass sich das adrette Paar nicht nach dem Einzug in brutale
Mietnomaden verwandelt, die Wohnung zerstört und auf Nimmerwiedersehen
verschwindet? Und wenn der Arbeitgeber seine Bewerber googelt, warum soll ich
dann nicht dasselbe mit meinen Nachbarn tun?
{...}
Google und andere Internet-Suchmaschinen arbeiten daran, aus den Anfragen, also
unserem persönlichen Such- und Surfverhalten, individuelle Nutzerprofile
zu erstellen. Von dem Benutzer sollen Informationen über seinen Wohnort
und seine Vorlieben gewonnen werden. Dazu kommt die personalisierte Suche, die
unsere Interessen offen legt. Im Mittelpunkt stehen dabei noch verhältnismäßig
belanglose Aspekte, etwa die optimale Platzierung passender Werbebotschaften.
Was aber läge bei dieser Informationsflut näher, als dem Benutzer
eines Tages Antworten auf die wirklich entscheidenden Fragen zu geben. Etwa,
ob Sie Tierpflegerin oder lieber Bürokauffrau werden sollen."
Unter das Thema Datenschutz fällt, m.E., auch ein Google-Tool, welches
besonders für Webmaster interessant ist:
"Google-Analytics"
Durch Einfügen eines Java-Scriptes in eine Webseite kann ein Webmaster
auf einfachste Weise eine Zugriffsstatitik führen. Es wird festgehalten,
wie Besucher eine Webseite gefunden haben, wie sie sich auf der Haupt- und den
Unterseiten bewegt haben. Google selbst weist darauf hin, daß mehr als
80 Berichte in einem 'Google-Analytics"-Konto erfasst werden. Zudem kann
das Analytics-Tool mit dem Google-Dienst 'AdWords' verknüpft werden.
Thilo Weichert, der Landesdatenschutzbeauftragte für Schleswig-Holstein, hat sich im Jahre 2008 intensiv mit dem Dienst 'Google-Analytics' befasst [13]:
"08. Juli 2008
P R E S S E M I T T E I L U N G
Datenschützer prüfen Google Analytics
Google Analytics ist ein unentgeltliches Angebot des Weltkonzerns
Google für Webseitenbetreiber zur Analyse des Nutzerverhaltens. Die Betreiber
sollen damit erfahren, wie die Besucher mit den Webseiten interagieren und wo
sie wohnen. Dazu bettet der Betreiber Programmcode in seine Webseiten
ein, der die Nutzungsdaten erhebt und an Google-Server in den USA oder anderswo
in der Welt weitersendet. Google analysiert diese Nutzungsdaten und übermittelt
statistische Auswertungsergebnisse an den Webseitenbetreiber.
{...}
Dr. Thilo Weichert, Leiter des ULD: "Wir waren verblüfft und schockiert,
wie weit Google Analytics auch in Schleswig-Holstein verbreitet ist. Renommierte
Medien- und Internetunternehmen gehören zu deren Nutzern ebenso wie viele
Anbieter aus der Tourismus- und der Dienstleistungsbranche; ja politische Parteien,
öffentliche Stellen des Landes und Hochschulen setzen den kostenlosen,
aber datenschutzwidrigen Service ein. Den meisten Betreibern dürfte nicht
vollständig bewusst sein, dass sie mit dem Einsatz von Google Analytics
einen Service in Anspruch nehmen, bei dem Daten in die USA übermittelt
werden, die dort umfassend ausgewertet und genutzt werden, und dass dies die
Datenschutzrechte der Webseitenbesucher verletzt." Weichert geht davon
aus, dass die meisten Webseitenbetreiber des Landes, wenn sie jetzt auf die
Rechtslage hingewiesen werden, die Datenübermittlung ohne ausreichende
Information der Nutzer umgehend einstellen werden."
Das Thilo Weichert hier ein wichtiges Thema angestoßen hat, zeigt sich an seiner Veröffentlichung vom 9.7.2008 [14]:
"09. Juli 2008
P R E S S E M I T T E I L U N G
ULD: "Internet-Tracking und -Statistik? Ja, aber bitte datenschutzkonform!"
Nach der gestrigen Veröffentlichung des ULD zur Überprüfung des Einsatzes von Google Analytics meldeten sich viele Webseitenersteller und –betreiber beim ULD mit der Anfrage, ob sie Google Analytics deaktivieren müssten, wie sie das Tool datenschutzkonform einsetzen können und welche Alternativen es gibt. Hierauf gibt Dr. Thilo Weichert, Leiter des ULD, eine erste Antwort:
„Das Ziel des ULD ist es nicht, bestimmte, u.U. sinnvolle Auswertungen von Internet-Nutzungsdaten zu vereiteln; wir richten uns auch nicht gegen irgendwelche Unternehmen. Unser einziges Ziel ist es, soweit dies in unserem Einflussbereich ist, datenschutzkonforme Verhältnisse im Internet zu schaffen. Wir werden auch nicht als Nächstes Webseiten-Betreiber in Schleswig-Holstein, die unzulässig Google Analytics oder vergleichbare Werkzeuge einsetzen, mit Bußgeldern überziehen, obwohl wir davon ausgehen, dass in vielen Fällen die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Wohl aber müssen wir gegen einen massenhaft stattfindenden Datenschutzverstoß vorgehen, wobei wir zunächst auf Information und Aufklärung setzen. Wir haben Google bis zum 1. August 2008 eine Frist zur Beantwortung zentraler Fragen gesetzt, die uns eine rechtliche Bewertung ermöglicht. Derzeit ist für uns nicht erkennbar, wie – wegen der Übermittlung in ein Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes – Google Analytics datenschutzkonform eingesetzt werden kann.
Die gesetzlichen Anforderungen an Werkzeuge zum Tracking
und Erstellen von Nutzungs-Statistiken sind eindeutig: Eine personenbezogene
Sammlung und Auswertung ist unzulässig. Über eine pseudonyme Auswertung
muss der Internetnutzer in allgemein verständlicher Form unterrichtet werden.
Außerdem muss er informiert werden, dass er dieser Auswertung widersprechen
kann.
{...}"
In einer Veröffentlichung vom 23. Oktober 2008 [25] berichtet der Landesdatenschutzbeauftragte über die Reaktion der Fa. Google zum Thema:
"Als vor vier Monaten das ULD das Unternehmen Google wegen dessen Tracking-Tool Analytics anschrieb, fühlte sich das mit über 100 Mrd. Dollar taxierte Unternehmen hiervon beschwert und beschwerte sich gegenüber unserem Ministerpräsidenten Carstensen. Das ULD solle sich bitte schön aus der begründeten Frage, ob Analytics rechtswidrig sei, inhaltlich wie mangels Zuständigkeit heraushalten. Tatsächlich hängt die Frage der Kontrollzuständigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörden stark an der Verantwortlichkeit für die Verarbeitung. Googles Erwägung ist in etwa: Was wir in den USA machen, geht das ULD nichts an. Tatsächlich geht es aber bei Analytics einmal um die Datenverarbeitung von Webseitenbetreibern, die auch ihren Sitz in den jeweiligen Bundesländern haben, als auch um die Erhebung von Daten durch Google bei Usern in diesen Ländern. Die Webseitenbetreiber, rechtlich zweifellos verantwortlich, haben, so unsere Erfahrungen, nicht ansatzweise eine Vorstellung, welche Datenverarbeitungsschritte sie mit der Installation von Analytics auslösen. Google legte bisher nicht offen, wo es präzise welche Daten wie verarbeitet. Bekannt ist nur, dass Google weltweit Serverparks betreibt. Irgendwo landen dann wohl die durch Analytics beschafften Daten, unter Umständen in den USA, so wie von Google in seiner Privacy Policy behauptet. Sollte also ausschließlich eine Datenschutzbehörde in den USA zuständig sein, die es gar nicht gibt?"
Das hier die Datenschutzinteressen der Webseiten-Nutzer wichtig sind, zeigt
sogar Fa. Google auf. In ihren Nutzungsbedingungen zum Dienst "Analytics"
selbst weist die Firma die Webmaster daraufhin, daß ein von Google vorgegebener
Hinweistext an "prominenten" Stellen einzufügen ist. In diesem
Hinweistext wird der Nutzer der Webseite daraufhingewiesen, daß die durch
den Cookie erzeugten Informationen in die USA übertragen und dort gespeichert
werden.
Viele Internetnutzer wissen nicht, daß eine Speicherung der aktuellen
IP-Nummer ihres Intenetanschlusses in vielen Fällen rechtswidrig ist. So
weist der Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht auf seiner Webseite wie folgt hin [15]:
"Vor kurzem hat nun aber das LG Berlin (Urteil vom 06.09.2007 – Aktenzeichen: 23 S 3/07) bestätigt, dass die Speicherung von IP-Adressen und sonstigen personenbezogenen Daten über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus als Verstoß gegen § 15 I Telemediengesetz (TMG) rechtswidrig ist."
Weiter berichtet Dr. Ulbricht, daß das Landgericht Berlin in dem genannten
Urteil auch "IP-Adressen ohne weiteres als personenbezogene
Daten interpretiert."
Auch die Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen, Bettina Sokol, hat in ihrem 19. Bericht (1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 - Kapitel 3.7) [26] die Analysetools, im speziellen "Analytics", angesprochen:
"Prominentestes Beispiel für Analysetools ist Google Analytics, ein kostenloses Produkt zur Ermittlung des Nutzungsverhaltens der Besucherinnen und Besucher von Webangeboten. Es wird von zahlreichen Webdienstleistern genutzt, da es leicht umsetzbar ist und vielfältige Analysemöglichkeiten bietet. Technisch beruht es darauf, dass über Cookies und Skripte personenscharfe Informationen einschließlich der vollständigen IP-Adresse der Nutzenden erfasst werden und über die aufgerufenen Websites an Google weitergeleitet und hier gespeichert werden. Auf den Google-Plattformen können dann Analysetools aufgerufen und die gewünschten Auswertungen durchgeführt werden. Ein derartiger Einsatz von Analysetools durch die Webseitenbetreiber ist nach dem Telemediengesetz nicht erlaubt. Er wäre nur bei ausdrücklicher Einwilligung der Nutzenden zulässig. Diese liegt in der Regel aber nicht vor. Vielmehr weisen Betreibende von Websites im Allgemeinen nicht einmal auf den Einsatz dieser Tools hin. Hinzu kommt, dass alle Datenübermittlungen an Google in die USA erfolgen und es sich somit um Verarbeitungen außerhalb der Reichweite der europäischen Gesetze handelt. Weiter erhält Google Kenntnis über alle Nutzungsdaten von Websites, die Analytics einsetzen. Die Datenschutzaufsichtsbehörden sind im Gespräch mit Google Deutschland, dass die IP-Adressen der Nutzenden möglichst kurzfristig anonymisiert werden.
Die Verwaltung des Landtages von Nordrhein-Westfalen zog bereits vor der
Veröffentlichung des Datenschutzberichtes entsprechende Konsequenzen:
Die Java-Codes des 'Google-Analytics' wurde von der Internetseite der Internetpräsenz
http://www.landtag.nrw.de entfernt.
Darüber berichte "heise.de" am 16.12.2008
[29]:
"Der Landtag Nordrhein-Westfalens (NRW) will künftig
seine Webseitenbesuche nicht mehr vom Suchmaschinenprimus analysieren lassen
und sich "umgehend von Google Analytics trennen". Das teilte ein Sprecher
des Landtags heise online heute mit. Bislang wurden die Besucher von landtag.nrw.de
mit Hilfe des Google-Dienstes ausgewertet, hatte die Düsseldorfer Xamit
Bewertungsgesellschaft herausgefunden. Das ging auch aus dem Impressum der Landtags-Website
unter Punkt 7 "Statistische Auswertungen" hervor. Dieser Punkt ist
mittlerweile ersatzlos gestrichen worden.
{...}
Dem Impressum war zu entnehmen, dass die Daten in die USA übertragen und
dort ausgewertet wurden. Nach Paragraph 17 des vom Landtag im Mai 2000 verabschiedeten
Datenschutzgesetzes ist aber die Übermittlung an Stellen außerhalb
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union nur zulässig, wenn dort
"ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist. Vor der Entscheidung
über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus ist der Landesbeauftragte
für den Datenschutz zu hören." Bettina Gayk, Pressereferentin
des Landes-Datenschutzbeauftragten NRW, hatte moniert, dass die Auswertung mit
Hilfe von Google datenschutzrechtlich "nicht zulässig" gewesen
sei."
Die Düsseldorfer "Xamit Bewertungsgesellschaft" schreibt in ihrer Veröffentlichung "Datenschutzbarometer 2008" [30] dazu:
"Der Landtag von NRW illustriert die Antwort deutlich.
Er nutzt Google Analytics – fast möchte man sagen trotzig – weiter. In
der Datenschutzerklärung wird zwar auch auf die Nutzung hingewiesen (Abbildung
1), allerdings sorgt die Erklärung für mehr Verwirrung als Aufklärung.
Der Landtag verspricht die Anonymisierung der IP-Adresse: „Nach Beendigung des
Kommunikationsvorgangs wird die IP-Adresse anonymisiert.“ Gleichzeitig überträgt
er die IP-Nummer nicht anonymisiert an Google in die USA. Die Legislative von
NRW zeigt eine bemerkenswerte Einstellung zum Recht und zum Datenschutz ihrer
Bürger.
Update: Der Landtag von NRW hat in Folge der Berichterstattung über dieses
Datenschutzbarometer die Nutzung von Google Analytics eingestellt."
Weiter heißt es dort [30] - im allgemeinen zur Nutzung von 'Google-Analytics':
"Google verlangt in § 8.1 seiner Nutzungsbedingungen,
dass Betreiber die Bewegungsprofile von Besuchern nicht mit personenbezogenen
Daten verknüpfen und die Nutzung von Google Analytics an „prominenter“
Stelle dokumentieren.13 Google schreibt den Wortlaut dieser Information vor
und behält sich ein Kontrollrecht vor.
In der Praxis ignorierten 2007 99% der von uns untersuchten Betreiber diese
Kennzeichnungspflicht. Dieser Wert sinkt 2008 auf 95%, d.h. 5% informieren 2008
ihre Besucher mit dem von Google vorgegebenen Wortlaut. Weitere 19% nutzen eine
Datenschutzerklärung ohne diesen Passus. Die Abnahme der heimlichen Datensammlung
ist eine erfreuliche Entwicklung. Allerdings zeigt der Anteil an heimlicher
Datensammlung, dass viele Betreiber entweder nicht wissen (wollen), was sie
tun, oder bewusst die Interessen ihrer Besucher ignorieren, da sie keine Sanktionen
fürchten müssen.
{...}
Dr. Roland Steidle und Dr. Ulrich Pordesch kommen in einer technischen und rechtlichen
Analyse zu dem Schluss, dass gegen den Einsatz von Google Analytics und vergleichbarer
Angebote erhebliche rechtliche Bedenken bestehen.{...} Die Bedenken beruhen
auf der Übertragung der IP-Nummer an Google. Eine wirksame (und damit praktisch
nicht umsetzbare) Einwilligung eines jeden Besuchers oder die Kürzung der
IP-Nummer wären notwendig, um die Bedenken auszuräumen, so die Autoren.
Weil Google auch Cookies setzt und über eigene Dienste mit einer personalisierten
Anmeldung (Google Calender, Apps, Mail etc.) verfügt, reicht u.E. eine
Kürzung der IP-Nummer nicht aus. Google bleibt weiterhin in der Lage, die
Surfspuren zu einem Bewegungsprofil zusammenzuführen."
Wie kann man sich nun, als Nutzer einer Webseite, gegen die Datenübertragung
an Fa. Google schützen?
Hierzu hat Thilo Weichert wieder eine Webseite [16] mit, aus meiner Sicht, guten Tipps erstellt:
"Wie schütze ich meine Nutzungsdaten vor Google Analytics?
Webseiten, die Google Analytics einsetzen, sind mit bloßem
Auge nicht leicht zu erkennen. Die von Google selbst geforderte Information
von Besuchern findet bei vielen Webmastern kein Gehör. Als Surfer kann
man aber herausbekommen, wo solche Tracking-Dienste zur Analyse des Nutzerverhaltens
eingesetzt werden.
Tracking-Dienste anzeigen
Für den Browser Firefox gibt es eine kleine Erweiterung, die leicht erkennbar
in der Statusleiste die von der aktuellen Webseite benutzten Tracking-Dienste
anzeigt."
Die Firefox-Erweiterungen funktionierten, nach meiner Erfahrung, auch beim
Linux-Webbrowser "Iceweasel", da er, eigentlich, der Firefox-Browser
ist.
Auch für die Webbrowser 'Internet-Explorer' und 'Opera' gibt es auf der
Webseite gute Hinweise um eine Datenübertragung nach Fa. Google zu unterbinden.
Bei meinen Streifzügen durch das Internet fand ich übrigens in
kurzer Zeit drei Webseiten, welche 'Google-Analytics' verwenden, zwei davon
ohne den auch von Google vorgeschriebenen Hinweistext auf der Webseite anzuzeigen.
Zum einen handelt es sich dabei um einen Radio-Sender und zum anderen um eine
politische Vereinigung.
Aktuell habe ich mir im Juni 09 erlaubt, bei der Stadtverwaltung Lüdenscheid zum Themenkomplex "Datenschutz auf der Internetseite www.luedenscheid.de" in Bezug auf Fa. Google einige Fragen zu stellen.
Zu meiner Zufriedenheit wurde mir am 30.6.09 geantwortet:
"Die Stadt Lüdenscheid ist insgesamt jedoch sehr auf Datenschutz und Sicherheit bedacht und ist für diese Themen sensibilisiert. E s ist natürlich bekannt, dass Google Daten sammelt. Das ist auch der Grund, warum vom Rechenzentrum der umstrittene Dienst "Google Analytics" nicht verwendet wird und auch die Nutzung von Google Street View nicht vorgesehen ist. Wir als Stadt Lüdenscheid werden auch weiterhin die Berichterstattung und Entwicklung verfolgen."
Im 20. Tätigkeitsbericht [8] schreibt Peter Schaar, im speziellen über den Dienst 'Google-Mail':
"Von anderen E-Mail-Diensten unterscheidet sich GMail
hauptsächlich durch ein Merkmal, das möglicherweise aufgrund der datenschutzrechtlichen
Implikationen bisher noch nicht nachgeahmt wurde: Die E-Mails werden automatisiert
nach bestimmten Stichwörtern durchsucht, und kontextbezogene Werbung wird
eingeblendet. Das „Durchsuchen“ der E-Mail-Inhalte geschieht jedoch nicht –
wie anfangs angenommen – beim Eintreffen der E-Mails auf dem Server von Google,
sondern erst in dem Moment, wenn der Nutzer eine E-Mail aus seinem Postfach
abruft. Dann wird während der Darstellung des E-Mail-Inhalts im Browser-Fenster
seitlich die
„passende“ Werbung eingeblendet. Dies alles erfolgt dynamisch, d. h., die Werbeinhalte
werden nicht mit der E-Mail gespeichert, sondern bei jedem Lesen dieser E-Mail
wird der gesamte Vorgang erneut durchlaufen.
An diesem Verfahren entzündeten sich lebhafte Diskussionen darüber, ob neben der Einwilligung des GMail-Nutzers, also des Empfängers der E-Mails, auch die Einwilligung des Absenders in das automatisierte Durchsuchen der E-Mails vorliegen muss. Denn datenschutzrechtlich geht es hier um Inhalte der Kommunikation, deren Vertraulichkeit während der Übermittlung durch die Diensteanbieter gewährleistet sein muss. Daraus folgt zwangsläufig, dass für ein Abweichen hiervon die Einwilligung beider Kommunikationspartner vorliegen muss. Derzeit beschäftigen noch mehrere Fragen Europas Datenschützer: Handelt es sich bei dem Verfahren um eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten? Ist das automatisierte Scannen der E-Mails ein Abhören im Sinne der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 02/58/EG? Ist der Kommunikationsvorgang schon mit Eintreffen der E-Mail im Postfach des GMail-Nutzers abgeschlossen? Abhängig von den Antworten muss die Beurteilung anders ausfallen: Erforderlich ist keine Einwilligung oder die Einwilligung nur des GMail-Nutzers oder die Einwilligung beider Kommunikationspartner.
Bei Redaktionsschluss lag noch kein endgültiges Ergebnis
vor, fest steht jedoch, dass Google den E-Mail-Dienst GMail auch in einigen
anderen Punkten nachbessern
muss, damit er dem europäischen Datenschutzrecht entspricht. Hierzu hat
Google schon Bereitschaft signalisiert."
In seinem derzeit aktuellen Bericht [9] (2007/ 2008) kommt Peter Schaar zum derzeit umstrittensten Google-Projekt: "Street-View":
"Den Dienst „Street View“ bietet der Suchmaschinenkonzern
Google seinen Nutzern als Ergänzung seines Stadtplandienstes „Google Maps“
an. Mit der Erweiterung
können Anwender virtuell durch die Häuserzeilen von Städten wandern.
Dies bleibt nicht ohne Auswirkungen auf die Persönlichkeitsrechte von Eigentümern,
Bewohnern und abgebildeten Personen.
In den USA zeigt der Dienst schon jetzt aus der Bodenperspektive 360-Grad-Ansichten von Straßen in über 40 Städten und hat auch dort wegen potenzieller Verletzung der Privatsphäre für Diskussionen gesorgt. In den USA ist das Ablichten von Straßenszenen legal, nur Detailaufnahmen von öffentlichen Plätzen sind nicht erlaubt. Google plant nun diesen Service auch auf europäische Großstädte auszudehnen. In Deutschland sind die Kamerawagen von Google schon in München, Berlin und Frankfurt am Main unterwegs gewesen.
Vergleichbare Daten sind zwar schon vor Jahren angeboten worden, allerdings per CD. Bereits damals haben sich hieran datenschutzrechtliche Diskussionen entzündet (vgl. 18. TB Nr. 31.3). Neu ist an „Street View“, dass diese Daten kostenlos weltweit online verfügbar gemacht werden sollen. Das hat erhebliche datenschutzrechtliche Auswirkungen.
In mit dem Diensteanbieter geführten Diskussionen habe ich deutlich gemacht, dass das Unternehmen die Persönlichkeitsrechte wahren muss. Das heißt in erster Linie, dass die Personen so verfremdet werden, dass sie nicht identifiziert werden können. Dies gilt auch für zufällig ins Bild geratene Personen, da auch in diesem Falle personenbezogene Daten erhoben werden. Ein Personenbezug ist selbst dann gegeben, wenn nur wenige Betrachter die dargestellten Personen identifizieren können. So sind in Abhängigkeit von besonderen Eigenschaften einer aufgenommenen Person (z. B. ein auffälliges äußeres Erscheinungsbild) Fälle denkbar, in denen nach sozialüblichen Maßstäben nicht ausgeschlossen werden kann, dass sogar Google einen Personenbezug herstellen kann. Auch der Bildkontext kann die Identifizierung erleichtern, etwa wenn eine Person in ihrem Wohn- oder Arbeitsumfeld aufgenommen wird.
Zudem kann eine Unkenntlichmachung technisch – zumindest derzeit – noch nicht vollständig umgesetzt werden. Google hat angekündigt, die in Aufnahmen dargestellten Personen sowie KfZ-Kennzeichen besser unkenntlich zu machen. Die bisher dazu eingesetzte Software funktioniert noch nicht fehlerfrei.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es
sich auch bei den abgebildeten Gebäude- und Grundstücksansichten um
personenbezogene Daten handeln kann. Die schutzwürdigen Interessen der
Eigentümer oder Bewohner müssen bei der Entscheidung über die
Veröffentlichung berücksichtigt werden. Die im Düsseldorfer Kreis
zusammengeschlossenen obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz
im nicht-öffentlichen Bereich haben deshalb gefordert, dass Eigentümer
und Bewohner die Möglichkeit erhalten, einer Veröffentlichung der
sie betreffenden Ansichten zu widersprechen. (s. Kasten zu Nr. 7.2).
.....
Kasten zu
Nr. 7.2
Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen
Bereich am 13./14. November 2008
Datenschutzrechtliche Bewertung von digitalen Straßenansichten insbesondere im Internet
Bei digital erfassten
Fotos von Gebäude- und Grundstücksansichten, die über Geokoordinaten
eindeutig lokalisiert und damit einer Gebäudeadresse und dem Gebäudeeigentümer
sowie den Bewohnern zugeordnet werden können, handelt es sich in der Regel
um personenbezogene Daten, deren Erhebung und Verarbeitung nach dem Bundesdatenschutzgesetz
zu beurteilen ist. Die Erhebung, Speicherung und Bereitstellung zum Abruf ist
nur zulässig, wenn nicht schutzwürdige Interessen der Betroffenen
überwiegen. Bei der Beurteilung schutzwürdiger Interessen ist von
Bedeutung, für welche Zwecke die Bilddaten verwendet werden können
und an wen diese übermittelt bzw. wie diese veröffentlicht werden.
Die obersten Aufsichtsbehörden sind sich einig, dass die Veröffentlichung
von georeferenziert und systematisch bereit gestellten Bilddaten unzulässig
ist, wenn hierauf Gesichter, Kraftfahrzeugkennzeichen oder Hausnummern erkennbar
sind. Den betroffenen Bewohnern und Grundstückeigentümern ist zudem
die Möglichkeit einzuräumen, der Veröffentlichung der sie betreffenden
Bilder zu widersprechen und dadurch die Bereitstellung der Klarbilder zu unterbinden.
Keine schutzwürdigen Interessen bestehen, wenn die Darstellung der Gebäude
und Grundstücke so verschleiert bzw. abstrakt erfolgt, dass keine individuellen
Eigenschaften mehr erkennbar sind. Um die Möglichkeit zum Widerspruch schon
vor der Erhebung zu eröffnen, sollte die geplante Datenerhebung mit einem
Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit rechtzeitig vorher bekannt gegeben
werden. Die Widerspruchsmöglichkeit muss selbstverständlich auch noch
nach der Veröffentlichung bestehen.
.....
Die datenschutzrechtliche Aufsicht wird federführend von dem für die deutsche Niederlassung von Google zuständigen Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ausgeübt. Da verschiedene Städte betroffen sind, wird es aber ein Thema bleiben, über das alle Datenschutzaufsichtsbehörden, unabhängig von der unmittelbaren Zuständigkeit, zu beraten haben, um zu einem einheitlichen Ergebnis zu kommen."
Die Betreiber der Webseite 'Telemedicus' bringen, meines Erachtens, das Thema direkt auf den Punkt [10]:
"Die Datenschützer kritisieren weiter, dass Google regelmäßig neue Technologien entwickelt, ohne die Öffentlichkeit darüber zu informieren. Als Beispiel wird in dem Bericht „Google Street-View“ aufgeführt, eine Erweiterung von Google-Maps bei der Panoramafotos der entsprechenden Gegend gezeigt werden – inklusive Anwohnern und Passanten. Das Fazit der Datenschützer ist niederschmetternd: Keines der untersuchten Unternehmen sei auf ein solch niedriges Level gesunken wie Google."
Der zuständige Hamburgische Datenschützer, Prof. Dr. Johannes Caspar, ist, ganz aktuell [11], derzeit in der Vorbereitung einer Klage gegen Fa. Google.
"Die Weigerung des Internet-Konzerns Google, die im Rahmen der Kamerafahrten für Google Street View erhobenen Rohdaten zu einem bestimmten Termin endgültig unkenntlich zu machen, wurde gestern zwischen dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Produktmanagern aus Kalifornien und deutschen Vertretern von Google in einer Videokonferenz erörtert. Die technische Argumentation von Google konnte allerdings nicht überzeugen, aus diesem Grund werden rechtliche Schritte derzeit vorbereitet.
Google lehnt es bislang ab, die Unkenntlichmachung von Gesichtern und Kfz-Kennzeichen und die Berücksichtigung von Widersprüchen Betroffener auch auf die Rohdaten zu erstrecken."
Auch der Landesdatenschutzbeauftragte von Schleswig-Holstein arbeitet, gemeinsam
mit Prof. Caspar am Thema.
Thilo Weichert schreibt [12]dazu:
"Die Erfassung der Straßenansicht des Freilichtmuseums
ist wohl kein Thema; es erschließt sich mir aber nicht ansatzweise das
besondere öffentliche Informationsinteresse von reinen Wohngebieten in
Molfsee.
{...}
Beschwerden beim ULD beziehen sich auch darauf, dass Google nicht einmal den
Eingang der rechtlich relevanten Widersprüchen von Betroffenen bestätigt.
Erst auf massives Drängen wurden gestern von Google Eingangsbestätigungen
in Aussicht gestellt, was aber „noch eine Weile dauern“ könne. Der Konzern
informiert bisher nicht über das gesetzliche Recht, durch Widerspruch schon
im Vorwege die Veröffentlichung von Bildern von Personen, Kraftfahrzeugen,
Grundstücken oder Wohnungen zu verhindern.
Die aktuellen Erfassungen von Google wie auch von etwaigen anderen Anbietern von „Straßenansichten“, die die rechtlichen Anforderungen nicht beachten, werden vom ULD nicht gebilligt. Mit den Kameras werden dem Sichtschutz dienende Zäune und Hecken überwunden; dieses Eindringen in eine geschützte Sphäre kann sogar strafrechtlich relevant sein. Die in Deutschland erfassten Bilder werden bisher umgehend in die USA transferiert. Eine Rechtfertigung hierfür konnte bisher nicht vorgelegt werden. Über die Löschung bzw. unwiederbringliche Verpixelung bei der Bearbeitung der Rohdaten besteht weiter Klärungsbedarf."
Ein Schmunzeln auf meinen Lippen bekam ich, als ich eine Meldung [17] des Nachrichtenmagazins 'heise.de' fand:
"CDU-Abgeordneter: Google Street View gefährdet Sicherheit von Politikern"
In diesem Artikel gibt es einen Hinweis auf das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt. Dort heißt es [18]:
"Aktuelle Informationen zu Google Street View
Bitte lächeln - Google kommt und filmt Sie und Ihr Haus
{...}
Zahlreiche Proteste von Privatpersonen und Datenschützern in den bereits
gefilmten Regionen zeigen, dass es sich hierbei um ein sehr sensibles datenschutzrechtliches
Problem handelt.
{...}"
Das Landesverwaltungsamt bietet den betroffenen Bürgern ein Widerspruchsformular (Word-Doc-Datei) [19] und ein Hinweisblatt [20] zum Download an.
Die Stadtverwaltung Lüdenscheid hat sich bislang nicht zu einer derartigen
Aufklärung über "Street.-View" durchringen können.
Hierzu äußerte sich der Bürgermeister der Stadt Lüdenscheid
in einem Fernsehinterview (WDR3-Siegen) [21]:
"Wenn ich da jetzt beginnen würde in solchen privatrechtlichen Angelegenheiten oder in Angelegenheiten anderer Behörden hier Widerspruchsmöglichkeiten zu organisieren, dann käme ich aus der Diskussion überhaupt nicht heraus. Wo mache ich da die Grenze. Ausserdem ist da die Frage der Rechtsberatung aus meiner Sicht da doch sehr zweifelhaft. Es gibt ein klares Verbot von Rechtsberatung an solch einer Stelle, an das wir uns zu halten haben."
Hintergrund ist ein Anfrage der "Lüdenscheider Liste" im Rat der Stadt Lüdenscheid:
"{...}
Ist die Verwaltung in der Lage und bereit, diesen Bürgern für eine
bestimmte Zeit Widerspruch-Schreiben im Bürgeramt zur Verfügung zu
stellen, damit sie dort gesammelt und dann komplett an die Zentrale der Betreiberfirma
[= Fa. Google] gesandt werden können?"
Das sich dennoch Behörden auch auf die Seite der besorgten Bürger
stellen, zeigt das oben angeführte Beispiel des Landesverwaltungsamtes
Sachsen-Anhalt, wie auch die Aktivitäten der Stadt Kornwestheim in Baden-Würtemberg.
Diese hat Fa. Google bereits verboten,
"städtische Liegenschaften zu fotografieren
und dann ins Internet zu stellen." [22].
Auch das Eifeldorf Kreuzau hat sich offiziell gegen den Internetdienst "Street-View"
gewandt, so ein Multimedia-Beitrag [23] des WDR3-Aachen.
Im städtischen Amtsblatt [24] der Gmeinde Kreuzau heisst es dazu:
"Google-Aktivitäten werden abgelehnt
Im Vorfeld der Sitzung hatte es bereits erhebliche Diskussionen darüber gegeben, wie man die Aktivitäten der Firma Google, die derzeit auch im hiesigen Raum mit Spezialfahrzeugen die einzelnen Straßen und Häuserfronten abfotografiert, unterbinden kann. Die momentane Rechtslage ist zwar so, dass es keine rechtliche Handhabe gibt, gegen die Firma Google vorzugehen. Gleichwohl hat der Rat einstimmig beschlossen, die Aktivitäten von Google Street View und ähnlichen Firmen bis hin zur Veröffentlichung des Bildmaterials von privaten Gebäuden und Liegenschaften ohne vorherige Genehmigung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger abzulehnen. Die Entscheidung der Gemeinde wurde der Firma Google inzwischen schriftlich zugestellt."
Aktuell wurde am 17.06.2009 vom Hamburger Datenschutzbeauftragten, Prof. Dr. Caspar veröffentlicht [27], daß Fa. Google sich der Forderung zur Unkenntlichmachung der Rohdaten gebeugt hat:
"Google erteilt konkrete Löschungszusage der
Rohdaten für Street View
Trotz Zusicherung bleibt der Gesetzgeber gefordert
(hmbbfdi, 17.6.2009) Google hat sich bereit erklärt,
die Forderungen des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
betreffend den Internet-Dienst Street View zu akzeptieren. Danach werden die
Daten derjenigen, die bei dem Unternehmen Widerspruch gegen Abbildungen von
Person, Grundstück oder Kfz eingelegt haben, im Rahmen einer vom Zeitpunkt
der Widerspruchseinlegung abhängigen Frist nun auch in den Rohdaten endgültig
unkenntlich gemacht. Darüber hinaus hat Google eine zügige Umsetzung
aller weitergehend geforderten Verfahrensmaßnahmen zum Widerspruchsrecht
und zur Information der Öffentlichkeit schriftlich zugesichert.
{...}
„Wir können aufgrund der Zusagen nun vom Erlass rechtlicher Maßnahmen
absehen, die ohnehin nur beschränkte Wirksamkeit hätten. Im weiteren
Verlauf werden wir die sachgerechte und zügige Durchführung der Zusagen
genau beobachten. Auch wenn eine Überprüfung der Umsetzung der Widersprüche
durch nationale Datenschutzbehörden in der Hauptniederlassung von Google
in den USA nicht möglich ist, gehen wir fest davon aus, dass die Verarbeitung
der Daten dort wie vereinbart erfolgt. Denn künftig garantiert Google eine
umfassende Dokumentation des Ablaufs des Widerspruchsverfahrens von der Einlegung
bis hin zur Löschung sowie eine Beschreibung der technischen und organisatorischen
Sicherheitsmaßnahmen im Umgang mit den Rohdaten.“"
Hart kritisierte Caspar aber den Gesetzgeber, welcher in den letzten Jahren versäumt hat, eine eindeutige Regelung zu schaffen:
"„Damit ist der Gesetzgeber künftig gefordert, effiziente und vollziehbare Regelungen zum Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts zu schaffen. Dies betrifft vor allem die völlig unbefriedigende Rechtslage, dass Datenschutzbehörden gegen die unzulässige Erhebung bzw. Verarbeitung von Daten keine Untersagungsverfügung erlassen können. Diese im deutschen Verwaltungsrecht wohl einmalige Situation, dass rechtswidriges Verhalten von der Fachbehörde nicht unterbunden werden kann und geduldet werden muss, bedarf dringend einer Korrektur. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist bereit, sich an der Diskussion über eine Novellierung des Datenschutzgesetzes zu beteiligen“, so Caspar abschließend. "
Einen Tag zuvor, am 16.06.09 lies der schweizerische Datenschutzbeauftragte Hanspeter Thür über das schweizerische Fernsehen verlautbaren [28], daß Fa. Google neue Auflagen einhalten muss:
"Personen müssen vorab informiert werden
«Google hat eingelenkt, wir haben letzte Woche die entsprechende Zusage erhalten: Leute müssen informiert werden, bevor Google Bilder aufnimmt, damit sich die Betroffenen entsprechend verhalten können», sagte Thür. Zudem müsse Google neu sensible Rohdaten mit erkennbaren Gesichtern und Autonummern löschen, sobald Bilder anonymisiert seien. Auch diese Forderung hat der Schweizer Datenschützer zusammen mit seinen EU-Amtskollegen durchgesetzt."
Wenn nicht unkenntlich gemachte Daten des Street-View-Projektes veröffentlicht werden, so will Thür sofort bei Fa. Google intervenieren.
Einige Gedankengänge am Rande:
"Personen müssen vorab informiert werden."
Zurück nach Deutschland:
In den VDI-Nachrichten kommt, mit Datum vom 26.6.09, der schleswig-holsteinische
Datenschutzbeauftragte Thilo Weichert nochmals zu Wort.
In einem Interwiev
[31] bemängelt er in einzelnen Punkten Fa. Google weiterhin:
"Google nimmt es mit seiner Informationspflicht überhaupt nicht genau. In Schleswig-Holstein benennt Google einfach die größten Städte, obwohl Kamerawagen auf dem flachen Land auf weit entfernten Abwegen gesichtet werden. Aber jeder Bewohner hat einen Anspruch auf Auskunft und kann bei Google Germany nachfragen."
Vielfach entzündet sich auch Kritik an der hohen Position der Kameraeinheit auf dem 'Google-Fahrzeug'. Auch hier ist Thilo Weichert kritisch:
"Bei einem Sichtschutz gegenüber der Straße ist das Fotografieren von Grundstücken und Personen nicht durch die sogenannte Panoramafreiheit gedeckt. Es kann im Einzelfall sogar strafrechtlich relevant sein, weil damit gegen den kürzlich neu eingeführten Anti-Paparazzi-Paragraphen verstoßen wird. Werden solche Bilder erstellt und veröffentlicht, können die Verantwortlichen von Google vor das Strafgericht gezogen werden. Das scheint dort aber noch nicht richtig angekommen zu sein."
Das, letztlich, wie bei der Kritik [27] von Prof. Caspar, die Politiker eigentlich handelt müssten, erläutert Weichert auf die Frage hin, warum Fa. Google das Fotografieren nicjht einfach verboten wird:
"Bisher erlaubt das Bundesdatenschutzgesetz nur Aufsichtsverfügungen bei technisch-organisatorischen Mängeln, nicht bei Rechtsverstößen. Aktuell gibt es einen Gesetzentwurf, der diesen Mangel beheben soll. Allerdings konnten sich SPD und CDU darüber noch nicht verständigen."
Prof. Dr. Caspar hat Ende Juni die Zusagen der Fa. Google in einer Veröffentlichung zusammengefasst. Diese können auf der Internet-Unterseite "Zusagen von Google zum Internetdienst Google Street View" [32] nachgelesen werden.