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Die "Bioethik-Konvention", später in den harmloseren Titel "Menschenrechtsübereinkommen
zur Biomedizin" umbenannt, hatte zum Ziel, fremdnützige Forschung
an nichteinwilligungsfähigen Menschen, auch ohne deren Zustimmung, zu ermöglichen.
Ergebnisse von Gentests dürfen an Versicherungsgesellschaften, Arbeitgeber
usw. weitergegeben werden. Die Forschung an Embryonen und auch die Manipulation
von Keimzellen werden darin nicht ausdrücklich verboten.
1994 erfuhr, durch eine "gezielte Indiskretion", die Öffentlichkeit
von den Plänen des Lenkungsausschusses. Kurz nach der Veröffentlichung
des "Geheimpapiers" wurde die offizielle Version freigegeben und stieß,
besonders in Deutschland, Östereich und der Schweiz auf enorme, besonders
bei den Behindertenverbänden, massive Kritik.
1995 wurden dann einige Punkte in der Konvention geändert, wobei jedoch
die Frage der fremdnützigen Forschung so, wie im Entwurf bestehen blieb.
Am 4.4.1997 wurde dann die "Bioethik-Konvention", ohne(!) demokratische
Abstimmung von 21 der 40 Mitgliedstaaten des Europarates unterzeichnet.
Der Begriff Ethik wurde schon von Platon oder auch von Spinoza erwähnt.
Die heutigen, wissenschaftlichen Kriterien, stammen aus der Zeit der Aufklärung
und des Rationalismus und sind, bedingt durch die Umbrüche in der Gesellschaftspolitik
und Ökonomie Europas, ständig im Fluß. Als neuer Begriff rückt
nun, seit ca. 8 Jahren, der Begriff "Bioethik", mit der Frage nach
dem medizinischen Nutzen des Einzelnen für fremde Interessen, in den Vordergrund.
Besonders bei der Frage der Forschung an "Nichteinwilligungsfähigen"
Menschen entzündete sich, hier in Deutschland, eine kontroverse Diskussion.
Bei jeder Ethik geht es um die Festlegung von Normen, wie die Bewertung der
Beziehungen der Menschen untereinander, im christlichen Glauben spielt hier
zusätzlich das Verhältniss des Menschen zu Gott.
Im Humanismus wird der Bezug des einzelnen Menschen zum allgemeinen Menschen
festgelegt. Merkmal all dieser "Ethiken" ist, daß sie den einzelnen
Menschen als auf andere Menschen, oder auf Gott, rückgebunden sehen: "Religio".
Erst mit den Schriften von z.B. Immanuel Kant kristallisierte sich zunehmend
ein anderes Verständniss heraus. Kant fokussiert die Vernunft und das Wissen
des einzelnen Menschen im Zusammenhang mit der Verantwortung des einzelnen und
stellt somit die moralische Verantwortung in den Mittelpunkt des Menschseins.
Er ersetzt somit die Religion durch die Individualethik.
Ich habe mehrfach den Begriff "Nichteinwilligungsfähige Menschen"
benutzt. Was sind "Nichteinwilligungsfähige Menschen"? Unter
diesem Begriff fallen z.B. Wachkomapatienten und auch geistig Behinderte Menschen.
Es geht als hier, bei dem "Menschenrechtsübereinkommen zur Biomedizin"
um die Erlaubniss, in bestimmten Fällen, auch ohne die Einwilligung des
Betroffenen zu Forschen. Ich selbst fühle mich hierbei an eine Zeit vor
60 Jahren erinnert, wo, neben medizinischer Forschung an Behinderten Menschen,
"für die Gesellschaft unnütze Esser" gar beseitigt wurden.
So wurde, allein in Grafeneck, genauer im Grafenecker Schloß, im Jahreszeitraum
Januar bis Dezember 1940 insgesamt 10.000 Menschen getötet. Heute erinnert
eine Gedenkstätte und eine Dauerausstellung an die Greultaten.
Im Oktober 1995 tagte dort der "Arbeitskreis zu Erforschung der Euthanasie-Geschichte"
und diskutierte über die Gefahren, welche, auch durch die "Bioethik-Konvention",
erneut drohen könnten. Die Grafenecker Erklärung entstand. Dort ist
zum Thema Bioethik und Mneschenwürde u.a. folgendes festgelegt worden:
"Die Bioethik lehnt letzte Werte ab, so auch die Unantastbarkeit menschlichen
Lebens. Menschliches Leben ist für sie prinzipiell ohne Sinn und ohne Wert,
kann aber durch Handlungen Sinn und Wert erwerben. Voraussetzung für diese
sinnstiftenden Handlungen sind im Denken der Bioethiker Eigenschaften wie Selbstbewußtsein,
Selbstkontrolle, Gedächtnis, Kommunikationsfähigkeit sowie Sinn für
Zukunft und Zeit. Menschliches Leben wird für die Bioethiker erst durch
diese Qualitätsmerkmale zu personalem Leben. Ohne sie sei menschliches
Leben unpersonal, ohne Würde, ohne Wert und ohne Recht.
Die Bioethik bestreitet damit die Universalität der Menschenrechte, die
jedem Menschen - unabhängig von seiner Hautfarbe, seinem Geschlecht, seiner
Leistung oder seiner Gesundheit - die Unverletzlichkeit seiner Person und die
Unantastbarkeit seiner Würde garantieren. Die Menschrechtsgarantie bedeutet,
daß der Einzelne seine Grundrechte weder erwerben muß noch anderen
verdankt.
Die Bioethik will dieses Prinzip außer Kraft setzen: Der Einzelne soll
seine Grundrechte auf Schutz und Würde erst durch seine Eigenschaften und
Leistungen erwerben. Er soll die Grundrechte anderen verdanken, die drüber
entscheiden, ob seine Eigenschaften und Leistungen ausreichen.
Auf der Grundlage dieser bioethischen Grundaussage werden Menschen mit Behinderungen
oder Alterserkrankungen abgewertet und zu Forschungsobjekten und Materiallagern
für Transplantate degradiert, werden Sterbende als Kostenfaktor betrachtet
und Embryonen zu Sachen erklärt."
Neben den bisher genannten möglichen Gefahren beleuchteten eine ganze Reihe
von Bundestagsabgeordneten mit der Bundesdrucksache 12/11241 vom 2.7.1998, daß
die Konvention nicht von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert werden möge.
Quer durch alle Parteien des Bundestages ging der "Meinungsriß".
In der og. Bundesdrucksache wurde u.a. festgestellt:
"
...
- Die Konvention läßt im Gegensatz zum deutschen Recht fremdnützige
Eingriffe an nichteinwilligungsfähige Menschen zu. Eine Differenzierung
hinsichtlich der besonderen Belange nichteinwilligungsfähiger Menschen
(Kinder Demenzkranke, Menschen mit geistiger Behinderung, Komapatienten) wird
nicht vorgenommen. Nicht hinnehmbar ist, daß der Konventionstext den besonders
gefährdeten Schutz von in Heimen und anderen Einrichtungenbetreut lebenden
Menschen zusätzlich schwächt.
- Der Schutzstandard für menschliche Embryonen ist unzureichend. Mit der
Beschränkung auf einen "angemessenen Schutz des Embryos" ist
verbrauchende Embryonenforschung nicht ausgeschlossen.
- Verfahren und verbindliche Aussagen für die Zulassung von Gentests sowie
datenschutzrechtliche Bestimmungen zur Weitergabe der Ergebnisse genetischer
Tests fehlen völlig.
- Es fehlt weiterhin ein Verbot der Patentierbarkeit menschlicher Gene.
- Die Konvention untersagt lediglich die Auswahl des Geschlechts eines Kindes
bei der Anwendung von techniken der Fortpflanzungsmedizin. Andere Selektionskriterien
sind nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Damit wird eine Option für
eine eugenisch begründete Auswahl von Embryonen offengelassen.
- Die rechtlichen Instrumentarien sind nicht geeignet, um die in dem Übereinkommen
enthaltenen Rechte und Grundsätze der Konvention mit der notwendigen Rechtssicherheit
und Rechtsklarheit durchzusetzen.
- Das Übereinkommen enthält weitgehende Öffnungsklauseln zur
Umgehung der meisten Konventionsnormen und konterkariert die selbst gesteckten
Ziele durch inakzeptable Unschärfen und Auslegungsspielräume.
- Vor allem fehlt eine Individualklagemöglichkeit vor dem Europäischen
Gerichtshof für Betroffene selbst im Falle einer Schädigung. Auch
Patientenverbände und Behindertenorganisationen können nicht im Rahmen
der Verbandsklage Verstöße gegen diese Konvention im eigenen namen
geltend machen.
...
"
Es gibt viele weitere Fragen und Problematiken zu dem Thema. Diese hier und
jetzt erschöpfend zu behandeln würde den Rahmen jedoch sprengen. Ich
möchte hierzu auf meine Linkseite verweisen, wo ich u.a. zur Webseite des
"Lüdenscheider Aktionskreises gegen das Menschenrechtsübereinkommen
zur Biomedizin" verweise.
Auch empfehle ich, über div. Suchmaschinen, einmal nach den Begriffen "Bioethik-Konvention",
"Biomedizin", "Grafenecker Erklärung" und themenverwandte
Begriffe suchen zu lassen.
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